fitness nation I smart Gym Applikation Vertrag (DE-20050)
(Software-, Plattform- und Applikationsvertrag für das Produkt-Bundle „fitness nation I smart Gym")
Stand: 01.10.2025
zwischen
Fitness Nation I GmbH
Bergstraße 18, 59394 Nordkirchen, Deutschland
– nachfolgend „Anbieter" –
und
[Kundenname / Firma]
[Adresse]
[USt-IdNr.]
Vertreten durch: [Name, Funktion]
– nachfolgend „Kunde" –
Anbieter und Kunde gemeinsam auch die „Parteien".
§ 1 Präambel / Systemcharakter / Vertragszweck
Der Anbieter entwickelt und betreibt die modulare Softwarelösung „fitness nation I" sowie die dazugehörigen Plattform- und Systembestandteile, insbesondere Standortfinder-/Plattformfunktionen, App-Funktionen, TV-, Musik-, Shop- und Smart-Coach-Systeme.
Der Kunde beabsichtigt, einen Standort als „fitness nation I smart Gym" zu betreiben und hierfür die vom Anbieter bereitgestellte „fitness nation I smart Gym Applikation" zu nutzen.
Dieser Vertrag regelt als einheitlicher Vertrag
(a) die entgeltliche Bereitstellung der smart Gym Applikation als Software-as-a-Service (SaaS),
(b) die Teilnahme an den Plattform- und Systemleistungen des Anbieters sowie
(c) – sofern und soweit die Voraussetzungen erfüllt sind – das zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte Recht zur Nutzung der Bezeichnung sowie der Branding-/Systemelemente „fitness nation I smart Gym".Dieser Vertrag ist kein Franchisevertrag, sondern ein Software-, Plattform- und Systemnutzungsvertrag mit zusätzlichen marken-/konzeptbezogenen Nutzungselementen. Die unternehmerische Verantwortung für den Betrieb des Standorts liegt ausschließlich beim Kunden.
§ 2 Einbeziehung und Rangfolge der Vertragsdokumente
Dieser Applikationsvertrag einschließlich seiner Anlagen regelt die Nutzung des Produkt-Bundles „fitness nation I smart Gym" sowie der hierfür bereitgestellten Software-, Plattform- und Systemleistungen abschließend.
Ergänzend gelten die „Software- und Service Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)" der Fitness Nation I GmbH, Stand 01.01.2025 („SaaS-AGB"). Die SaaS-AGB sind diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt und werden Bestandteil dieses Vertrages.
Die SaaS-AGB gelten unabhängig von der Abschlussform (Online-Checkout, elektronische Signatur, PDF-Unterzeichnung) gleichermaßen.
Rangfolge im Widerspruchsfall (Vorrangregelung):
(a) dieser Applikationsvertrag einschließlich Anlagen (insbesondere Anlage 2),
(b) die SaaS-AGB,
(c) sonstige Dokumente/Policies/Guidelines, soweit sie wirksam einbezogen sind.Soweit in diesem Applikationsvertrag abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden, gehen diese den SaaS-AGB vor. Dies gilt insbesondere für: Mindestlaufzeit/Kündigungsfristen (§ 23), Branding-/Betreiberrecht (§ 13), Bezugspflichten/Systemstandards (§§ 14–15), Vertragsstrafe (§ 22) sowie Beteiligungsmodelle (§ 12).
Soweit Änderungen die SaaS-AGB betreffen, gelten hierfür ausschließlich die in den SaaS-AGB geregelten Änderungsmechanismen (insb. Ankündigung in Textform mindestens 6 Wochen vor Wirksamwerden; Widerspruchs-/Sonderkündigungsrechte bei wesentlichen Änderungen). Release-Hinweise nach § 7 / § 26 ersetzen keine formelle Änderungsmitteilung nach den SaaS-AGB.
§ 3 Vertragsgegenstand / Leistungsumfang / Produkt-Bundle
Vertragsgegenstand ist die entgeltliche, zeitlich befristete Bereitstellung der fitness nation I smart Gym Applikation als Software-as-a-Service über das Internet zur bestimmungsgemäßen Nutzung durch den Kunden am vereinbarten Standort.
Die smart Gym Applikation ist ein vom Anbieter vordefiniertes Produkt-Bundle, bestehend aus Softwaremodulen, Plattformleistungen, Systemkomponenten sowie zusätzlichen Systemleistungen (z. B. Design-/Marketing-Templates, Guidelines, Dokumentationspakete).
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus den Regelungen dieses Vertrages und seinen Anlagen. Eine separate „Leistungsbeschreibung" im Sinne der SaaS-AGB wird durch die Regelungen dieses Vertrages (insb. § 4 sowie Anlagen) ersetzt.
Die smart Gym Applikation ist ein Gesamtpaket. Einzelne Funktionsbereiche sind verpflichtend und automatisch aktiviert (vgl. § 4.2.3 bis § 4.2.5).
§ 4 Enthaltene Funktionsbereiche / Module (Auszug) – Bestandteil des Vertrages
Die smart Gym Applikation enthält folgende Funktionsbereiche, die auf Grundlage der fitness nation I Softwaremodule basieren, jedoch für smart Gym-Standorte angepasst bereitgestellt werden:
4.1 fitness nation I membership – Mitglieder-, Vertrags- und Buchungssystem
- Digitale Buchungsstrecken (z. B. Tageskarten, Probetrainings, Kurse, Courts).
- Self-Service-Mitgliederverwaltung (Verträge, Zahlungen, QR-Zugang, Daten).
- Digitale Vertragsabschlüsse mit automatisierter QR-Aktivierung.
- Automatisierte Zahlungsabwicklung inkl. Mahnwesen, Inkasso-Logik und buchhalterische Schnittstellen.
- Integrationen u. a. zu Stripe, finAPI sowie Drittanbietern wie Gantner, Milon etc. (je nach Verfügbarkeit/Anbindung).
4.2 Plattformintegration „Fitness Nation"
- Sichtbarkeit im Standortfinder (mit Leistungen/Infos).
- Mobile und webbasierte Buchbarkeit für Gäste & Mitglieder.
- Teilnahme an standortübergreifenden Netzwerk-/Plattformfunktionen (z. B. Fair-Train-Netzwerk), soweit verfügbar und im Paket enthalten.
4.2.3 fitness nation I smart coach (verpflichtend und automatisch aktiviert)
- Der Kunde erhält kein eigenes Coach-System.
- Der Kunde nimmt an dem originär vom Anbieter betriebenen fitness nation I smart coach System teil.
- Der Kunde erhält – soweit technisch zuordenbar und im Paket vorgesehen – eine Beteiligung an Nettoerlösen aus Coach-Verkäufen an seine Endkunden/Mitglieder nach Maßgabe von § 12.
4.2.4 fitness nation I shop (Dropshipping) (verpflichtend und automatisch aktiviert)
- Der Kunde erhält kein eigenes Shop-System.
- Der Kunde nimmt am originär vom Anbieter betriebenen fitness nation I shop System teil.
- Der Kunde erhält – soweit technisch zuordenbar und im Paket vorgesehen – eine Beteiligung an Nettoerlösen aus Shop-Verkäufen an seine Endkunden/Mitglieder nach Maßgabe von § 12.
- Ein eigener Shopbetrieb des Kunden ist nicht Gegenstand dieses Produkt-Bundles.
4.2.5 fitness nation I TV (verpflichtend und automatisch aktiviert)
- Der Kunde nimmt am originär vom Anbieter betriebenen fitness nation I TV System teil.
- Der Anbieter ist berechtigt, Werbung einzublenden; die Werbezeit ist auf maximal 20 Minuten pro Stunde begrenzt.
- Der Kunde erhält – soweit technisch zuordenbar und im Paket vorgesehen – eine Beteiligung an Nettoerlösen aus Werbung nach Maßgabe von § 12.
4.2.6 fitness nation I music (GEMA-frei)
- Nutzung mindestens eines wählbaren Musikkanals (z. B. Gym | Health | Wellness), soweit im Paket enthalten.
4.2.7 „fitness nation I smart Gym" Logo- und Brandingnutzung (zeitlich begrenzt)
- Nutzung der Bezeichnung sowie Marken-/Branding-Elemente während der Laufzeit, sofern und soweit die Nutzung gemäß diesem Vertrag freigegeben ist und die Voraussetzungen erfüllt sind.
4.2.8 Design- und Marketingnutzung
- Nutzung der Innen- und Außendesignvorgaben (Fensterbeklebung, Bilder, Aushänge etc.) sowie Nutzung der Marketingkampagnen (Eröffnungskampagnen, Tag der offenen Tür, Monatsaktionen etc.) gemäß Systemrichtlinien und Vorgaben.
§ 5 Informationspakete als Voraussetzung (Betriebs-/Brandingrecht)
Voraussetzung für die Nutzung des Produkt-Bundles und insbesondere des Branding-/Betreiberrechts „fitness nation I smart Gym" ist der Erwerb der Informationspakete:
- fitness nation I Book of smart Gym Part 1 (Opening) und
- fitness nation I Book of smart Gym Part 2 (Operate).
Sofern diese Informationspakete nicht erworben wurden, ist der Anbieter berechtigt, die Nutzung des Bundles sowie das Branding-/Betreiberrecht bis zur vollständigen Erfüllung dieser Voraussetzung zu verweigern oder zu sperren, ohne dass hierin eine Pflichtverletzung des Anbieters liegt.
§ 6 Vertragsschluss / Unternehmerstatus / Standortbezug
Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
Der Kunde erklärt mit Vertragsschluss, dass er als Unternehmer handelt.
Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung oder durch elektronischen Abschluss (z. B. Bestellstrecke/Signatur) zustande.
Dieser Vertrag gilt ausschließlich für den Standort: [Standort eintragen]. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar.
§ 7 Bereitstellung / Zugang / Setup / Updates / Release-Kommunikation
Die Bereitstellung erfolgt webbasiert (SaaS). Der Kunde erhält einen Administrationszugang und kann weitere Nutzerrollen anlegen.
Setup und Onboarding erfolgen automatisiert und liegen in der Eigenverantwortung des Kunden. Der Anbieter schuldet keine Vor-Ort-Leistungen, sofern nicht ausdrücklich in Textform vereinbart.
Der Anbieter ist berechtigt, die Software fortzuentwickeln (Updates, neue Funktionen, Änderungen), sofern dies für den Kunden zumutbar ist und die Hauptfunktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt.
Technische Änderungen, Releases und Ankündigungen erfolgen über release.fitness-nation-business.com. Rechtlich relevante Änderungen (z. B. Änderungen der SaaS-AGB) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der SaaS-AGB in Textform.
Wartungen erfolgen, soweit möglich, in Nebenzeiten/Nachtzeiten; bei dringenden Sicherheits- oder Stabilitätsmaßnahmen dürfen Wartungen auch außerhalb erfolgen.
§ 8 Verfügbarkeit (SLA) / Wartungsfenster / Ausschlüsse
Der Anbieter gewährleistet eine Verfügbarkeit der smart Gym Applikation von 99 % im Jahresmittel am Übergabepunkt (Rechenzentrum/Plattform).
Nicht als Ausfallzeiten zählen insbesondere:
a) geplante Wartungsfenster, sofern diese – soweit möglich – in Nebenzeiten durchgeführt werden,
b) Störungen aufgrund von Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters (Internet, Drittanbieter, höhere Gewalt),
c) Störungen durch unsachgemäße Nutzung, Konfiguration oder Änderungen durch den Kunden oder Dritte,
d) erforderliche Notfallmaßnahmen zur Sicherheitsabwehr (z. B. Patchen kritischer Sicherheitslücken).Ein Anspruch auf bestimmte Reaktions- oder Behebungszeiten besteht nicht, soweit nicht ausdrücklich ein gesondertes SLA vereinbart ist.
§ 9 Speicher / Limits / Fair Use / Missbrauch / Sperrung
Der Anbieter stellt dem Kunden Speicherplatz zur Nutzung der Applikation bereit. Der Speicher ist auf 100 GB je Standort begrenzt, soweit nicht abweichend vereinbart.
Überschreitungen können nach vorheriger Information zusätzliche Gebühren auslösen oder technisch begrenzt werden.
Der Anbieter ist berechtigt, technische Limits (z. B. API-Limits, Upload-Limits, Nutzerlimits) festzulegen, soweit dies zur Stabilität und Sicherheit erforderlich ist.
Untersagt sind insbesondere Reverse Engineering, Scraping, Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, Sicherheitsangriffe, missbräuchliche Nutzung sowie die Nutzung zur Entwicklung konkurrierender Systeme.
Bei missbräuchlicher Nutzung ist der Anbieter berechtigt, Zugänge vorübergehend zu sperren oder die Nutzung zu begrenzen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt. Sperrungen wegen Missbrauch/Rechtsverstößen richten sich ergänzend nach den SaaS-AGB.
§ 10 Datensicherung / Backup / Restore / Eigenvorsorge
Der Anbieter führt regelmäßige Datensicherungen nach dem Stand der Technik durch.
Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe bestimmter Backup-Stände besteht nicht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
Wiederherstellungsmaßnahmen (Restore) erfolgen – soweit technisch möglich – nach Aufwand; sofern der Anbieter die Notwendigkeit nicht zu vertreten hat (z. B. Fehlbedienung, Löschung durch den Kunden), kann der Anbieter den hierfür entstehenden Aufwand gemäß Preisliste berechnen.
Der Kunde bleibt verpflichtet, seine geschäftskritischen Daten zusätzlich eigenverantwortlich zu sichern, soweit dies in seinem Einflussbereich möglich ist.
§ 11 Vergütung / Zahlungsbedingungen
Es gibt eine einzige laufende Gebühr („smart Gym Applikation Fee"):
a) Europa: EUR 444,00 netto pro Monat je Standort
b) Welt (außerhalb Europa): USD 444,00 netto pro Monat je StandortSoweit nicht abweichend vereinbart, beginnt die Vergütung mit dem vereinbarten Laufzeitbeginn. Die Gebühr ist kalendermonatlich im Voraus fällig. Teilmonate werden taggenau mit 1/30 pro Tag abgerechnet.
Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer bzw. ggf. anwendbarer lokaler Steuern/Abgaben. Bei Abrechnung in USD gelten die jeweiligen steuerlichen Regelungen des Leistungsortes; der Kunde trägt etwaige Bank-/Transferkosten.
Rechnungen sind ab Zugang sofort ohne Abzug fällig, sofern nicht abweichend angegeben. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie gesetzliche Verzugspauschalen.
Sperrung bei Zahlungsverzug: Der Anbieter ist berechtigt, den Zugang zur Software ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung in Verzug ist. Eine Sperrung erfolgt frühestens nach Ablauf von 10 Kalendertagen nach Mahnung. Nach vollständigem Ausgleich der offenen Forderungen wird der Zugang in der Regel innerhalb eines angemessenen Zeitraums reaktiviert.
Außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug bleibt unberührt (wichtiger Grund).
Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 12 Beteiligungsmodelle (Smart Coach / Shop / TV)
Der Kunde erhält folgende Beteiligungen, soweit technisch zuordenbar und im Paket vorgesehen:
a) Smart Coach: 50 % vom Nettoerlös der dem Kunden zuordenbaren Verkäufe,
b) Shop: 50 % vom Nettoerlös der dem Kunden zuordenbaren Verkäufe,
c) TV-Werbung: 50 % vom Nettoerlös der dem Kunden zuordenbaren Werbeerlöse.Die Werbezeitbegrenzung innerhalb des Moduls fitness nation I TV beträgt maximal 20 Minuten pro Stunde.
Abrechnung und Auszahlung erfolgen mindestens quartalsweise, sofern nicht abweichend vereinbart.
Der Anbieter ist berechtigt, Abrechnungslogiken und Vermarktungsstrukturen sachlich begründet anzupassen, sofern der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
§ 13 Betreiberrecht / Brandingrecht „fitness nation I smart Gym"
Während der Laufzeit erhält der Kunde – vorbehaltlich der Erfüllung der Systempflichten (insb. Anlage 2) – das Recht, seinen Standort als „fitness nation I smart Gym" zu betreiben und entsprechend zu positionieren.
Das Recht ist nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar und gilt ausschließlich für den vereinbarten Standort.
Mit Vertragsende endet das Brandingrecht automatisch. Der Kunde entfernt sämtliche Branding-Elemente binnen 14 Tagen.
§ 14 Bezugspflicht, Systemkonformität und aufschiebende Bedingung („Condition Precedent") – wesentliche Vertragspflicht
Der Kunde erkennt an, dass die in Anlage 2 geregelten Verpflichtungen – insbesondere die vollständige Umsetzung des definierten Geräteparks, der Systemhardware, Medienleistungen sowie Boden-/Brandingstandards und deren Bezug über die vorgesehenen Bezugsquellen – eine wesentliche Vertragspflicht (Kernpflicht) darstellen.
Die Einräumung und Aufrechterhaltung des Betreiberrechts/Brandings steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde die Anforderungen der Anlage 2 vollständig erfüllt, dauerhaft betriebsbereit hält und dies auf Verlangen nachweist.
Der Anbieter ist berechtigt, die Nutzung des Betreiberrechts/Brandings bis zur Erfüllung dieser Bedingung zu verweigern, zu sperren oder zu beschränken, ohne dass hierin eine Pflichtverletzung liegt.
Die Verpflichtung aus Anlage 2 besteht während der gesamten Vertragslaufzeit fort.
Kartellrechts-/Wettbewerbsrechtsklausel / Gleichwertige Alternative: Sollte eine Bezugspflicht im Einzelfall rechtlich unzulässig sein, bleibt der Kunde verpflichtet, eine vom Anbieter freigegebene technisch und qualitativ gleichwertige Alternative einzusetzen. Ohne Zustimmung ist jede Abweichung unzulässig.
Verstöße können zur Sperrung des Betreiberrechts/Brandings, zur Vertragsstrafe sowie zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.
§ 15 Betreiberpflichten / Systemstandards / Qualität
Der Kunde verpflichtet sich, den Standort ausschließlich gemäß den Standards und Vorgaben des Systems „fitness nation I smart Gym" zu betreiben.
Der Kunde betreibt den Standort in einer eigenständigen juristischen Person; der Betrieb eines smart Gyms ist wesentlicher Unternehmensgegenstand.
Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung der CI/CD- und Brandingvorgaben.
Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen (Arbeitsrecht, Verbraucherschutz, Datenschutz etc.) und stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, soweit vom Kunden zu vertreten.
Der Kunde hält angemessene Versicherungen (Betriebshaftpflicht, Betriebsunterbrechung, Feuer/Einbruch/Elementar) vor.
Störungen und Sicherheitsvorfälle sind unverzüglich zu melden.
§ 16 Support / Ticketsystem / Reaktionszeit
Support erfolgt ausschließlich über das Ticketsystem des Anbieters: [Ticket-URL einfügen].
Der Anbieter reagiert innerhalb von 24 Stunden an Werktagen auf Tickets (Reaktionszeit).
Der Anbieter schuldet keine Fix-Behebungszeit, soweit nicht gesondert vereinbart.
Support umfasst Störungsbearbeitung und Anwenderfragen im üblichen Umfang. Schulungen, Customizing oder Beratungsleistungen sind gesondert zu vergüten.
Der Kunde leistet die für die Fehleranalyse erforderliche Mitwirkung.
§ 17 Integrationen / Drittanbieter
Der Anbieter kann Integrationen zu Drittanbietern ermöglichen (z. B. Stripe, finAPI, Gantner, Milon etc.).
Für Drittanbieterleistungen ist ausschließlich der jeweilige Drittanbieter verantwortlich.
Änderungen/Abschaltungen bei Drittanbietern können die Nutzbarkeit beeinflussen; der Anbieter haftet hierfür nicht, soweit nicht zu vertreten.
§ 18 Datenschutz / Plattformdaten / Verantwortlichkeiten / Anonymisierung & Aggregation
Der Kunde ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für personenbezogene Daten seiner Endkunden/Mitglieder, soweit er diese über die Applikation verarbeitet.
Soweit der Anbieter im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, erfolgt dies als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO. Die Parteien schließen hierfür eine AVV (Anlage 3), soweit erforderlich.
Bei Nutzung der Plattformfunktionen können Datenströme entstehen, bei denen der Anbieter eigenständige Zwecke verfolgt (z. B. Plattformbetrieb, Sicherheit, Abrechnung, Produktverbesserung). In diesen Fällen verarbeitet der Anbieter Daten als eigener Verantwortlicher oder – soweit erforderlich – gemeinsam Verantwortlicher.
Der Anbieter ist berechtigt, Nutzungs- und Betriebsdaten zu anonymisieren und zu aggregieren und zur Verbesserung der Software, zur Qualitätssicherung sowie zur Weiterentwicklung der Plattform zu verwenden.
Eine Verwendung anonymisierter/aggregierter Daten für Marktanalysen, Benchmarks oder Produktkommunikation ist zulässig, sofern kein Rückschluss auf einzelne Mitglieder oder den Kunden möglich ist.
§ 18a Technische und organisatorische Maßnahmen / Sicherheit (TOM)
Der Anbieter trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) nach dem Stand der Technik, um Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der im Rahmen der Plattform verarbeiteten Daten zu gewährleisten.
Hierzu gehören insbesondere Zugriffs- und Berechtigungskonzepte, Authentifizierungs- und Protokollierungsmechanismen, Verschlüsselung, wo technisch üblich, sowie Maßnahmen zur Angriffserkennung und Störungsbehebung.
Der Anbieter unterhält ein Verfahren zum Umgang mit Sicherheitsvorfällen (Incident-Response). Der Kunde wird bei relevanten Vorfällen im gesetzlich erforderlichen Umfang informiert.
§ 19 Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen.
Die Pflicht gilt auch nach Vertragsende fort.
Systemunterlagen, Handbücher, Templates, Guidelines und Betriebs-Know-how sind stets vertraulich.
§ 20 Gewährleistung / Mängel / Nacherfüllung
Der Anbieter gewährleistet die vertragsgemäße Funktionsfähigkeit im Wesentlichen nach dem aktuellen Stand.
Bei Mängeln erfolgt Nacherfüllung nach Wahl des Anbieters (Beseitigung, Patch, Workaround).
Schlägt Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde mindern oder bei erheblichen Mängeln außerordentlich kündigen.
Keine Gewährleistung bei unsachgemäßer Nutzung, fehlenden Updates (soweit im Einflussbereich des Kunden), Drittanbieterproblemen, Störungen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters.
§ 21 Haftung
Unbeschränkte Haftung bei Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit, Garantie, Produkthaftung.
Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Haftungscap: Soweit nicht gemäß Abs. 1 unbeschränkt gehaftet wird, ist die Haftung insgesamt beschränkt auf den Betrag der vom Kunden in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Schadensereignisses tatsächlich gezahlten Vergütung, maximal jedoch EUR 50.000.
Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen, soweit rechtlich zulässig.
Verjährung: Außer in den Fällen des Abs. 1 beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände.
§ 22 Vertragsstrafe
Bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Pflichten (insb. Branding, Bezugspflichten, Geheimhaltung, unzulässige Substitution) ist der Anbieter berechtigt, eine Vertragsstrafe bis zu EUR 5.000 pro Einzelfall zu verhängen.
Weitergehende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht aus; eine Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet, soweit derselbe Pflichtverstoß betroffen ist.
§ 23 Vertragslaufzeit / Kündigung
(Mindestlaufzeit 60 Monate)
Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung/elektronischem Abschluss in Kraft und wird für eine feste Mindestlaufzeit von 60 Monaten geschlossen („Mindestlaufzeit").
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Kündigungen bedürfen der Textform (E-Mail, Ticket oder PDF ausreichend).
Klarstellung zum Vorrang: Die Regelungen dieses § 23 ersetzen und verdrängen abweichende Laufzeit-/Kündigungsregelungen der SaaS-AGB (insb. automatische 12-Monats-Verlängerung und 3-Monats-Kündigungsfrist), soweit sie mit § 23 kollidieren.
§ 24 Folgen der Vertragsbeendigung / Datenexport / Löschung
Mit Vertragsende endet das Branding-/Betreiberrecht automatisch.
Der Kunde entfernt binnen 14 Tagen sämtliche Branding-Elemente, Online-Auftritte, Social-Media-Profile etc., die die Bezeichnung/Marke „fitness nation I smart Gym" verwenden oder suggerieren.
Mit Vertragsbeendigung wird der Zugriff gesperrt. Kundendaten werden spätestens vier Wochen nach Vertragsende gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
Der Kunde kann innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende die Herausgabe seiner Daten verlangen. Die Herausgabe erfolgt in einem gängigen maschinenlesbaren Format, insbesondere CSV oder JSON, soweit technisch möglich.
Der Anbieter kann hierfür Aufwand gemäß Preisliste berechnen und Vorkasse verlangen.
Soweit Daten in Sicherungssystemen (Backups) gespeichert sind, erfolgt eine endgültige Löschung technisch bedingt zeitverzögert im Rahmen der regulären Überschreibung der Backups.
§ 25 Höhere Gewalt (Force Majeure)
Keine Partei haftet für Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, nicht zu vertretender Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Anordnungen, Streik, Ausfall von Kommunikationsnetzen oder Cloud-/Infrastruktur-Diensten).
Kann der Anbieter hierdurch Leistungen nicht oder nicht fristgerecht erbringen, ist er für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Leistungspflicht befreit. Verzögerungen stellen in diesem Fall keine Pflichtverletzung dar.
Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 60 Kalendertage an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
§ 26 Änderungen / Release-Kommunikation / AGB-Änderungsmechanik
Der Anbieter entwickelt die Systeme fort. Technische Änderungen werden über release.fitness-nation-business.com angekündigt, soweit sie nicht sofort aus Sicherheitsgründen erforderlich sind.
Wesentliche Änderungen, die die Hauptleistungspflichten betreffen, erfolgen nur, soweit zumutbar und die Hauptfunktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt.
Änderungen der SaaS-AGB erfolgen ausschließlich gemäß den SaaS-AGB (Mitteilung in Textform mindestens 6 Wochen vor Wirksamwerden; Widerspruch/Annahmefiktion; Sonderkündigungsrecht bei wesentlichen Änderungen).
§ 27 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Anbieters.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich strengere Form erforderlich ist.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; die Parteien ersetzen sie durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige, wirksame Regelung.
ANLAGEN
Anlage 1 – SaaS-AGB Fitness Nation I GmbH (Stand 01.01.2025)
Anlage 2 – Verbindliche Mindestausstattung, Gerätepark und Bezugsquellen (Stand 01.10.2025)
Anlage 3 – AVV (Auftragsverarbeitung), soweit erforderlich
UNTERSCHRIFTEN
Ort, Datum: ___________________________
Für den Anbieter (Fitness Nation I GmbH):
Name: ___________________________
Funktion: ________________________
Unterschrift: _____________________
Für den Kunden:
Firma: ___________________________
Name: ___________________________
Funktion: ________________________
Unterschrift: _____________________
ANLAGE 2
VERBINDLICHE MINDESTAUSSTATTUNG, GERÄTEPARK UND BEZUGSQUELLEN
zum fitness nation I smart Gym Applikation Vertrag (DE-20050)
Stand: 01.10.2025
Diese Anlage 2 ist integraler Bestandteil des fitness nation I smart Gym Applikation Vertrags (DE-20050) zwischen der Fitness Nation I GmbH (nachfolgend „Anbieter") und dem Kunden. Sie konkretisiert die verbindliche Mindestausstattung für den Betrieb eines „fitness nation I smart Gym"-Standorts, einschließlich des verpflichtenden Geräteparks sowie der hierfür vorgesehenen Bezugsquellen.
1. Gegenstand, Verbindlichkeit und Zweck
1.1 Verbindlicher Mindeststandard
Diese Anlage regelt die verbindliche Mindestausstattung für jeden Standort, der als „fitness nation I smart Gym" betrieben und/oder vermarktet wird. Der Kunde verpflichtet sich, die nachfolgend geregelten Komponenten und Standards vollständig umzusetzen, betriebsbereit zu halten und systemkonform zu betreiben.
1.2 Nicht abschließend / Änderungsrecht
Die nachfolgende Aufstellung stellt den zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden Mindeststandard dar. Sie ist nicht abschließend. Der Anbieter ist berechtigt, diese Anlage zur Sicherstellung eines einheitlichen Markenauftritts, technischer Standards, IT-/Datensicherheit, Plattformintegrität sowie wirtschaftlicher und betriebstechnischer Systemkompatibilität zu ergänzen oder anzupassen, sofern dies für den Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist. Änderungen werden über release.fitness-nation-business.com angekündigt, soweit sie nicht sofort aus Sicherheitsgründen erforderlich sind.
1.3 Abweichungen nur mit Zustimmung
Abweichungen, Substitutionen oder Ergänzungen sind nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Anbieters in Textform zulässig. Ohne Zustimmung gilt jede Abweichung als wesentlicher Systemverstoß im Sinne des Vertrags.
1.4 Preisangaben
Etwaige in dieser Anlage genannte Preise verstehen sich als Nettopreise, jeweils zuzüglich Lieferung, Aufbau, Installation und sonstiger Nebenkosten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
2. Grundsatz der Bezugspflicht / Systempartner / kartellrechtliche Struktur
2.1 Verpflichtender Bezug über definierte Bezugsquellen
Der Kunde verpflichtet sich, die in dieser Anlage als verbindlich geregelten Komponenten ausschließlich über die in dieser Anlage genannten Bezugsquellen/Industriepartner zu beziehen, sofern und soweit dies jeweils als „verbindlich" vorgesehen ist.
2.2 Legitimer Systemzweck / Qualitätssicherung
Der Kunde erkennt an, dass die Bezugspflichten dem Zweck dienen,
(a) die Systemqualität und Markenidentität des „fitness nation I smart Gym" zu sichern,
(b) technische Kompatibilität, Supportfähigkeit und Sicherheitsstandards zu gewährleisten,
(c) eine einheitliche Nutzerexperience für Endkunden herzustellen,
(d) die Plattformintegrität (insbesondere Schnittstellen, Zahlungsabwicklung, Zutritt, TV-/Musiksysteme, Geräteintegration) zu sichern, und
(e) eine wirtschaftlich und betrieblich vergleichbare Systemleistung zu ermöglichen.
2.3 Zulässigkeit und Schutzklausel
Die Parteien sind sich bewusst, dass Bezugspflichten kartell- und wettbewerbsrechtlich sensibel sein können. Diese Bezugspflichten gelten daher ausschließlich im Umfang, in dem sie erforderlich und angemessen sind, um die in Ziffer 2.2 genannten legitimen Systemzwecke zu erreichen. Sollte eine Bezugspflicht im Einzelfall rechtlich unzulässig sein, bleibt der Kunde gleichwohl verpflichtet, eine vom Anbieter freigegebene, technisch und qualitativ gleichwertige Alternative zu verwenden, die die Systemzwecke gleichermaßen erfüllt.
2.4 Alternative/Ersatzlösung (Ausnahmeprozess)
Möchte der Kunde eine Alternative einsetzen, hat er dies vorab in Textform zu beantragen. Der Anbieter darf seine Zustimmung insbesondere davon abhängig machen, dass
(a) die Alternative technisch kompatibel ist,
(b) System-/Designstandards eingehalten werden,
(c) die Supportfähigkeit gewährleistet ist,
(d) Datensicherheit und Plattformintegrität nicht gefährdet werden, und
(e) ggf. Prüf-/Integrationskosten vom Kunden übernommen werden.
3. Verbindliche Ausstattung – Bestandteile und Bezugsquellen
3.1 Johnson Health Tech GmbH – JHT Matrix Gerätepark (verbindlich)
3.1.1 Verbindlichkeit
Verbindlich ist die vollständige Integration des JHT Matrix Geräte- und Maschinenparks gemäß der nachstehenden Stückliste (Ziffer 3.1.3) sowie dem vom Anbieter freigegebenen Studio-Setup.
3.1.2 Bezugsquelle / Industriepartner
Johnson Health Tech GmbH
Europaallee 51
50226 Frechen, Deutschland
3.1.3 Verbindlicher Gerätepark / Stückliste je Studio
Der nachfolgend aufgeführte Gerätepark ist Bestandteil der verbindlichen Mindestausstattung. Mengenangaben verstehen sich pro Studio.
A. Cardiovascular
A.1 Elliptical Trainer – ELLIPTICAL MX Endurance Premium LED WF incl. BM (E-ES-PLED-02 / MEP2574-02): 2 Stück
A.2 Recumbent Bike – RECUMBENT MX Endurance Premium LED WF incl. BM (R-ES-PLED / MRB0609-02): 2 Stück
A.3 Spinning Bike – Matrix Total Body Cycle TBCC-02 (TBCC-02 / MFC0094-00KM): 1 Stück
A.4 Stepper / Climbmill (Generator) – CLIMBMILL MX Endurance Premium LED WF incl. BM (C-ES-PLED / MCS1297-02N): 1 Stück
A.5 Treadmill – TREADMILL MX Endurance Premium LED WF incl. BM (T-ES-PLED-02 / MTM2165-02N): 2 Stück
A.6 Upright Bike – UPRIGHT MX Endurance Premium LED WF incl. BM (U-ES-PLED / MCB1069-02): 2 Stück
B. Kraftbereich – Free Weight
B.1 G1-FW161 MULTIPOWER BLACK (G1-FW161_9 / MFW0298-17): 1 Stück
B.2 Matrix MG Olympic Flat Bench MG-A78 (A78-03 / MFW0502-571): 1 Stück
B.3 Multi-Adjustable Bench – Low Profile MG-A82 (MG-A82 / MFW0507-39): 3 Stück
B.4 Matrix MG Back Extension Bench MG-A52 (MG-A52 / MFW0509-39): 1 Stück
B.5 Matrix MG 10-Pair Saddle DB Rack MG-A510 (MG-A510 / MFW0513-39): 1 Stück
C. Kraftbereich – Multi-Station
C.1 G3-MS53 Matrix Aura Seated Row (G3-MS53-02 / MMS0167-17): 1 Stück
C.2 Matrix Aura Lat Pulldown NEW (G3-MS51-03 / MMS0171-17): 1 Stück
C.3 Matrix Aura Triceps Pressdown NEW (G3-MS52-02 / MMS0172-17): 1 Stück
C.4 G3 Matrix Aura Adjustable Pulley (G3-MS24-03 / MMS0179-34): 2 Stück
D. Kraftbereich – Plate Loaded
D.1 Matrix MG Glute Trainer (MG-PL78-03 / MPL0113-39): 1 Stück
E. Kraftbereich – Selectorized (Versa / Ultra)
E.1 Matrix Versa Leg Press / Calf Press (VS-S70 / MGM0398-17): 1 Stück
E.2 VS-13 Converging Chest Press Versa H (VS-S13H / MGM0423-17ES): 1 Stück
E.3 VS-23 Converging Shoulder Press Versa H (VS-S23H / MGM0424-17ES): 1 Stück
E.4 VS-72 Seated Leg Curl Versa Heavy (VS-S72H / MGM0425-17ES): 1 Stück
E.5 VS-71 Leg Extension Versa H (VS-S71H / MGM0426-17ES): 1 Stück
E.6 VS-42 Seated Triceps Press Versa H (VS-S42H / MGM0429-17ES): 1 Stück
E.7 VS-34 Diverging Seated Row Versa H (VS-S34H / MGM0430-17ES): 1 Stück
E.8 VS-40 Biceps Curl Versa H (VS-S40H / MGM0431-17ES): 1 Stück
E.9 VS-74 Hip Abductor/Adductor Versa H (VS-S74H / MGM0432-17ES): 1 Stück
E.10 COMBO AB/LOW BACK (VS-S531H / MGM0604-70400ES): 1 Stück
E.11 Matrix Ultra Rear Delt / Pec Fly V3 HB (G7-S22BH-03 / MGM0940-17): 1 Stück
F. Zubehör (Accessories)
F.1 Multi-Station Connection KIT for G3MS40 (G3-MS40CK / MAS0868-70000): 1 Stück
F.2 Multi-Station Connection KIT for G3MS50 (G3-MS50CK / MAS0869-70000): 1 Stück
F.3 SL Virgin Rubber Grip Disc 1.25 kg black (ZLCZSL-DCRB-2361-B): 4 Stück
F.4 SL Virgin Rubber Grip Disc 2.5 kg black (ZLCZSL-DCRB-2362-B): 6 Stück
F.5 SL Virgin Rubber Grip Disc 5 kg black (ZLCZSL-DCRB-2363-B): 10 Stück
F.6 SL Virgin Rubber Grip Disc 10 kg black (ZLCZSL-DCRB-2364-B): 20 Stück
F.7 SL Virgin Rubber Grip Disc 15 kg black (ZLCZSL-DCRB-2365-B): 10 Stück
F.8 SL Virgin Rubber Grip Disc 20 kg black (ZLCZSL-DCRB-2366-B): 20 Stück
F.9 Kettlebell ZIVA Performance 4 kg (ZLCZSL-RBKB-4320-G / ziva-1250): 1 Stück
F.10 Kettlebell ZIVA Performance 8 kg (ZLCZSL-RBKB-4322-G / ziva-1252): 1 Stück
F.11 Kettlebell ZIVA Performance 12 kg (ZLCZSL-RBKB-4324-G / ziva-1254): 1 Stück
F.12 XP Competition Colored Rubber Bumper 10 (ZLCZXP-RBBP-7492): 2 Stück
F.13 XP Competition Colored Rubber Bumper 15 (ZLCZXP-RBBP-7493): 2 Stück
F.14 XP Competition Colored Rubber Bumper 20 (ZLCZXP-RBBP-7494): 2 Stück
F.15 Recto Paralelas con Agarre (ZLFDAGA002): 1 Stück
F.16 Polea Baja-Alta Estrecho (ZLFDAGA006): 1 Stück
F.17 Cuerda Tríceps (ZLFDAGA007): 1 Stück
F.18 Estribo a una mano (ZLFDAGA008): 1 Stück
F.19 Barra 2,20 m – 20 kg – 28 mm Plata (ZLFDBOC001): 2 Stück
F.20 Tope Barra Olímpica Crossfit (ZLFDBTO003): 4 Stück
F.21 ZIVA Performance Kit entrenamiento en suspensión APUS-0921 (ZLZIVA-0248): 1 Stück
F.22 ZIVA Perform Anclaje kit entrenamiento en suspensión (ZLZIVA-0249): 1 Stück
F.23 Perform. Soporte mancuernas 1–10 kg (ZFT-VS10-5136) (ZLZIVA-0309): 1 Stück
G. Local Material
G.1 Cuerda de tríceps Ergonómica (ZLFDAGA013): 2 Stück
G.2 ZIVA Perform Mancuerna Red. B/W 1 kg (Pr) (ZLZIVA-0298-2WT): 1 Stück
G.3 ZIVA Perform Mancuerna Red. B/W 2 kg (Pr) (ZLZIVA-0299-2WT): 1 Stück
G.4 ZIVA Perform Mancuerna Red. B/W 3 kg (Pr) (ZLZIVA-0300-2WT): 1 Stück
G.5 ZIVA Perform Mancuerna Red. B/W 4 kg (Pr) (ZLZIVA-0301-2WT): 1 Stück
G.6 ZIVA Perform Mancuerna Red. B/W 5 kg (Pr) (ZLZIVA-0302-2WT): 1 Stück
G.7 ZIVA Perform Mancuerna Red. B/W 6 kg (Pr) (ZLZIVA-0303-2WT): 1 Stück
G.8 ZIVA Perform Mancuerna Red. B/W 7 kg (Pr) (ZLZIVA-0304-2WT): 1 Stück
G.9 ZIVA Perform Mancuerna Red. B/W 8 kg (Pr) (ZLZIVA-0305-2WT): 1 Stück
G.10 ZIVA Perform Mancuerna Red. B/W 9 kg (Pr) (ZLZIVA-0306-2WT): 1 Stück
G.11 ZIVA Perform Mancuerna Red. B/W 10 kg (Pr) (ZLZIVA-0307-2WT): 1 Stück
G.12 Power Bag XP 5 kg (ZLZXP-SPPB-9471-BK / ziva-1614): 1 Stück
G.13 Power Bag XP 10 kg (ZLZXP-SPPB-9473-BK / ziva-1616): 1 Stück
G.14 Power Bag XP 15 kg (ZLZXP-SPPB-9475-BK / ziva-1618): 1 Stück
3.2 Tim Ortner – Cross Tower (verbindlich)
3.2.1 Verbindlichkeit
Der Cross Tower ist fester Bestandteil der Studio-Grundausstattung und verpflichtend zu integrieren.
3.2.2 Bezugsquelle / Industriepartner
Tim Ortner
Calle El Salvador 30/4
03189 Orihuela Costa, Spanien
3.2.3 Einsatzpflicht / Betrieb
Der Kunde verpflichtet sich, den Cross Tower in betriebsbereitem Zustand zu halten. Austausch/Alternative nur nach Zustimmung des Anbieters.
3.3 Fitness Nation I GmbH – Systemhardware & Systemmedien (verbindlich)
3.3.1 Verbindlichkeit
Verpflichtend einzusetzen sind sowohl die smart Gym Applikation gemäß Hauptvertrag als auch die nachfolgend bezeichnete Hardware und Medienleistungen.
3.3.2 Verpflichtende Hardware (je Standort)
Der Kunde verpflichtet sich zum Bezug und Betrieb mindestens der folgenden Komponenten, soweit für den Standort nicht ausdrücklich eine andere Mindestmenge vereinbart ist:
- fitness nation | Bodycheck (Listenpreis: EUR 7.999,00 netto / Stück)
- fitness nation | TV-Sticks (2 Stück) (Listenpreis: EUR 149,00 netto / Stück)
- fitness nation | access Box (Listenpreis: EUR 699,00 netto / Stück)
3.3.3 Verpflichtende Medienleistungen / Betriebspflicht
Der Kunde verpflichtet sich zum Betrieb der folgenden Medienleistungen am Standort:
- fitness nation | TV (Ausstrahlung auf mindestens zwei (2) TV-Geräten)
- fitness nation | music (GEMA-freie Hintergrundbeschallung)
3.3.4 Partner-Rabatt
Der Kunde erhält auf die in Ziffer 3.3.2 genannten Hardware-Komponenten einen Systempartner-Rabatt in Höhe von 15 %, sofern und soweit dieser Rabatt für den Kunden im jeweiligen Angebots-/Bestellprozess ausgewiesen ist.
3.3.5 Bezugsquelle / Anbieter
Fitness Nation I GmbH
Bergstraße 18
59394 Nordkirchen, Deutschland
3.4 VIJO Plan GmbH – Bodenbeläge (verbindlich)
3.4.1 Verbindlichkeit
Als Bestandteil der Studioausstattung sind die vom Anbieter vorgegebenen Bodenbeläge einschließlich Gummiboden verbindlich zu beziehen und systemkonform zu verlegen.
3.4.2 Bezugsquelle / Industriepartner
VIJO Plan GmbH
Kirchhellener Allee 100
46282 Dorsten, Deutschland
3.4.3 Verlege-/Optikstandard
Der Kunde verpflichtet sich, die Bodenbeläge nach den vom Anbieter vorgegebenen Vorgaben (Farbwelt, Übergänge, Zonen, Materialstärke, Rutschfestigkeit, Pflegekonzept) umzusetzen und dauerhaft in einem gepflegten Zustand zu halten.
4. Nachweis-, Audit- und Abnahmepflichten
4.1 Nachweise
Der Kunde erbringt auf Anforderung Nachweise über den Bezug, die Installation und den Betrieb der Mindestausstattung, insbesondere durch:
Rechnungen/Lieferscheine,
Seriennummernlisten,
Foto-/Videodokumentation,
System-Screenshots (TV-/Musik-/Zutritt-/Applikationsstatus),
Installations-/Konfigurationsnachweise.
4.2 Abnahme
Der Anbieter ist berechtigt, die Systemabnahme digital oder vor Ort durchzuführen. Bis zur erfolgreichen Abnahme kann der Anbieter die Nutzung des Betreiberrechts/Brandings sperren.
4.3 Fortlaufende Betriebspflicht
Der Kunde verpflichtet sich, alle verpflichtenden Komponenten dauerhaft betriebsbereit zu halten. Ausfälle sind unverzüglich zu beheben.
5. Sanktionen bei Verstößen
5.1 Systemverstoß
Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Anlage stellt einen wesentlichen Systemverstoß dar.
5.2 Rechte des Anbieters
Der Anbieter ist berechtigt, nach Abmahnung und Fristsetzung (außer bei Gefahr im Verzug):
das Betreiberrecht/Branding zu sperren,
Abnahmen zu verweigern oder zu widerrufen,
Vertragsstrafen nach Hauptvertrag geltend zu machen,
den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.
6. Schlussbestimmungen
6.1 Diese Anlage gilt für den jeweiligen Standort des Kunden, für den das Betreiberrecht „fitness nation I smart Gym" in Anspruch genommen wird.
6.2 Im Zweifel geht der Hauptvertrag vor; diese Anlage konkretisiert die Systemstandards und Bezugspflichten.